Wir haben versucht, die Anmeldung so einfach wie möglich zu gestalten. Die Anmeldung kann per Mail, Brief, Fax oder telefonisch erfolgen.
Ein Anmeldeformular findet sich im Bildungsprogramm oder auf unserer Website. Unsere Seminarplätze sind begrenzt, weil wir optimale Bedingungen anbieten wollen und am liebsten in kleinen Gruppen arbeiten. Eine schnelle verbindliche Anmeldung sichert Euch einen Seminarplatz.
In unserem Bildungsprogramm finden sich zum einen Grundlagenseminare. Dort wird Wissen vermittelt, welches alle Mitglieder der Interessenvertretung benötigen, um ihrer Arbeit ordnungsgemäß nachkommen zu können. Im Laufe ihrer Amtszeit sollten deshalb alle Mitglieder der Interessenvertretung an diesen Seminaren teilgenommen haben.
Zum anderen bieten wir Spezialseminare an. Bei diesen Seminaren kommt es darauf an, welche Funktion das einzelne Mitglied im Gremium ausübt oder welches Thema in Eurem Betrieb / Eurer Dienststelle gerade aktuell ist.
Oft ist schon das Interesse an einem bestimmten Seminar ein starkes Indiz für die Erforderlichkeit des Seminarbesuchs.
Den Entsendebeschluss fasst Ihr am besten mindestens vier Wochen vor dem geplanten Seminarbesuch. Die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme setzt, genauso wie die Freistellung dafür, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums voraus.
Hierfür bedarf es einer ordnungsgemäßen Ladung. Das heißt eine rechtzeitige Einladung sämtlicher Betriebs- und Personalratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung sowie ggf. die Ladung von Ersatzmitgliedern. Der Entsendebeschluss muss als eigener Tagesordnungspunkt vermerkt und die Beschlussfähigkeit gegeben sein. Der Beschluss über die Teilnahme an der Schulung ist mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen zu fassen. Beim Entsendebeschluss kann das Betriebs- bzw. Personalratsmitglied, um dessen Teilnahme es geht, mitstimmen. Falls Ihr Euch beim Entsendebeschluss unsicher seid, könnt Ihr Euch gerne an uns wenden. Rechts findet Ihr eine Beschlussvorlage und eine Vorlage für die Mitteilung an Eure Arbeitgeber*innen zum downloaden.
Die von Arbeitgeberseite unterschriebene Kostenübernahmeerklärung (KÜ) garantiert, dass Ihr zum Seminarbesuch tatsächlich von der Arbeit freigestellt werdet. Auch für die Arbeitgeberseite stellt die KÜ eine Sicherheit dar, denn sie gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nur die angeführten Kosten zu tragen hat. Die KÜ sichert also alle Beteiligten ab und beugt Streitigkeiten rund um den Seminarbesuch vor.
Euer Anspruch auf den Besuch einer Schulung entsteht bereits durch die korrekte Beschlussfassung über die Teilnahme an der Schulung. Falls es bei der Kostenübernahme zu Problemen kommt, nehmt bitte umgehend Kontakt zu uns auf. Wir finden dann gemeinsam eine Lösung.
Ja, Arbeitgeber*innen sind verpflichtet die Kosten für die Anreise, Unterbringung, Verpflegung, Seminargetränke, Schulungsräume und Technik zu zahlen. Die Kosten für die Referent*innen (Honorare, Reisekosten, Übernachtung, Verpflegung), Seminarunterlagen, Arbeitsmittel, Medien, Seminartechnik, Seminarräume, Seminarorganisation und -verwaltung sind im Preis enthalten. Mit den Seminarhotels und ver.di-Bildungszentren hat unser Bildungsträger günstige Pauschaltarife vereinbart.
Als Interessenvertretung habt Ihr die Pflicht, Eure*n Arbeitgeber*in rechtzeitig über die Teilnahme an einer Schulung zu informieren. Ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen vor Beginn der Schulungsmaßnahme wird allgemein als ausreichend angesehen. Durch die Unterrichtung soll die Arbeitgeberseite die Möglichkeit haben, sich auf die Abwesenheit der betreffenden Mit- glieder der Interessenvertretung vorzubereiten. Die Unterrichtung ist allerdings keine anspruchsbegründende Voraussetzung. Das bedeutet: Auch ohne rechtzeitige Unterrichtung bleibt der vom Betriebs- oder Personalrat gefasste Entsendebeschluss wirksam. Wenn die Unterrichtung allerdings wiederholt zu spät erfolgt, kann eine Amtsverletzung des Betriebs- bzw. Personalrats vorliegen.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz können Arbeitgeber*innen die Einigungsstelle anrufen, wenn sie der Meinung sind, dass die zeitliche Lage der Schulung mit betrieblichen Notwendigkeiten kollidiert. Außerdem kann Euer*e Arbeitgeber*in die Erforderlichkeit der Schulung anzweifeln, was in der Praxis häufiger passiert. Beispielsweise dann, wenn sie*er der Meinung ist, dass auch weniger Mitglieder der Interessenvertretung entsendet werden könnten oder sie*er die Schulungsmaßnahme zu teuer findet. In diesem Fall kann sowohl der Betriebsrat als auch die Arbeitgeberseite ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten. Bevor es soweit kommt, beraten wir Euch gerne kostenlos. Oft hilft es, wenn der Arbeitgeberseite die Erforderlichkeit des Seminars sachlich und umfassend begründet wird.
Und selbst wenn die Arbeitgeberseite ein Beschlussverfahren zur Klärung der Erforderlich- keit eingeleitet hat, heißt das nicht, dass Ihr den Besuch der Schulung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zurückstellen müsst. Auch hier informieren wir gerne ausführlicher.
Nein, unser Bildungsträger ver.di b+b nimmt unter keinen Umständen einzelne Mitglieder der gesetzlichen Interessenvertretung oder Vorsitzende in Haftung. Falls es Probleme mit der Kostenübernahmeerklärung gibt, bitten wir Euch, uns schnellstmöglich zu kontaktieren. Wir stimmen das Vorgehen dann ab und suchen nach einer Lösung.
Der Betriebs- bzw. Personalrat kann selbst entscheiden, welchen Schulungsträger und welchen Schulungsort er wählt. Die Arbeitgeber*innen können nur sehr bedingt Einfluss nehmen, wenn der Bildungsträger aufgrund qualitativer Erwägungen ausgewählt wird. Gleiches gilt für die Schulungsdauer. Sie hängt wesentlich von den Inhalten ab, die gerade bei den Grundlagenseminaren sehr komplex sind. Deshalb sind die Grundlagenseminare bei uns auf fünf Tage angelegt. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht.
Gewerkschaften sind zudem die natürlichen Verbündeten der gesetzlichen Interessenvertretungen. Die gewerkschaftliche Unterstützungsfunktion ist durch die Betriebsverfassung und die Personalvertretungsgesetze rechtlich abgesichert und allgemein anerkannt. Unser Bildungsträger unterliegt übrigens der Gemeinnützigkeit und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Er kalkuliert lediglich die tatsächlich anfallenden Kosten.
Auch Ersatzmitglieder haben einen Schulungsanspruch. Das gilt zum einen für Ersatzmitglieder, die dauerhaft nachgerückt sind. Zum anderen umfasst der Schulungsanspruch auch Ersatzmitglieder, die häufig und regelmäßig die ordentlichen Mitglieder vertreten.
In der Rechtsprechung gilt eine Anzahl von 50% der Sitzungen in drei Monaten oder 25% der Sitzungen über einen längeren Zeitraum als
Orientierungswert. Auch Ersatzmitglieder, die häufig einspringen, benötigen das entsprechende Wissen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Deshalb empfehlen wir Euch, den Schulungs- anspruch von Ersatzmitgliedern nachhaltig durchzusetzen. Dies bietet auch die Möglichkeit, Ersatzmitglieder enger in die Arbeit des Gremiums einzubeziehen.
Wenn Du an einem Seminar nicht teilnehmen kannst, informiere uns bitte so früh, wie möglich. Die Absage muss in schriftlicher Form bei uns eingehen. Bei einer Absage, die uns spätestens am 28. Tag vor Seminarbeginn erreicht, erstatten wir die volle Seminargebühr. Danach erhebt unser Bildungsträger bis zum 7. Tag vor Veranstaltungsbeginn eine Bearbeitungsgebühr von 100 Euro und anschließend die volle Veranstaltungsgebühr. Weitere Informationen finden sich in den Teilnah- mebedingungen auf unserem Anmeldeformular
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